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Allgemeine Geschäftsbedingungen Laser-Laboratorium Göttingen e.V.

1. Allgemeines

1.1. Der Laser-Laboratorium Göttingen e.V. (LLG e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Diese allgemeinen Bedingungen tragen den Erfordernissen der Auftragsforschung vor diesem Hintergrund Rechnung.

1.2 Für alle Lieferungen und Leistungen des LLG e.V. gelten die nachstehenden Bedingungen.

1.3 Abweichungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Bearbeitungszeitraum

2.1 Das Angebot beschreibt die Aufgabenstellung, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum gegebenenfalls das Forschung- und Entwicklungsziel. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.

2.2 Der im Angebot angegebene Bearbeitungszeitraum / die Lieferfrist sind freibleibend. Erkennt der LLG e.V., dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird er mit dem Auftraggeber – unter Angabe der Gründe – eine einvernehmliche Verlängerung vereinbaren.

2.3 Verzögert sich der Bearbeitungszeitraum / die Lieferfrist durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch ein halbes Jahr. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Sabotage, Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen, für die Durchführung der Vertragserfüllung erforderlichen Materialien.

2.4 Der LLG e.V. behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie müssen vom Auftraggeber vertraulich behandelt werden und dürfen Dritten nur mit Zustimmung des LLG e.V. zugänglich gemacht werden.

2.5 Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.6 Für Fehler, die sich aus falschen, unvollständigen technischen Angaben und eingereichten Leistungsdaten ergeben, haftet der LLG e.V. nicht.

3. Preise, Zahlung, Versicherung

3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

3.2 Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung aller Leistungen und nach Rechnungserteilung bzw. nach Erhalt der Ware oder Abnahme ohne Abzug auf das angegebene Konto zu entrichten. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.

3.3 Bei Werkleistungen kann für in sich abgeschlossene Leistungsteile nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

3.4 Bei verspäteter Zahlung ist der LLG e.V. berechtigt Verzugszinsen entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu berechnen. Weitere Kostenerhebungen bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor.

3.5 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Forschungs- und Entwicklungsergebnis

4.1 Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.

4.2 Der Auftraggeber erhält entsprechend der Aufgabenstellung an den entstandenen Erfindungen und in diesem Zusammenhang angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erstattet dem LLG e.V. dafür einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für die Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie bei Benutzung die gesetzliche Arbeitnehmererfindervergütung.

4.3 Auf Verlangen und gegen gesonderte Vergütung kann der Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht anstelle des Rechts gemäß Ziffer 4.2 erhalten. Der LLG e.V. behält ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke.

4.4 Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutzrechte verwandt, und sind sie zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen entgegenstehen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von dem LLG e.V. dem Auftraggeber gelieferten Ergebnisse sowie damit verbundene Nutzungsrechte, Gegenstände und in dessen Geräte eingebaute Geräteteile (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des LLGe.V., bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen ihn sowie die künftigen, sofern sie mit den gelieferten Gegenständen oder eingebauten Geräteteilen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

5.2 Im Falle der Pfändung des Liefergegenstandes durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und dem LLG e.V. unverzüglich Mitteilung zu machen. Es sind uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen entstehen, zu ersetzen.

5.3 Der Auftraggeber tritt für den Fall der Weiterveräußerung / Weitervermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche des LLG e.V., die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegenüber seinen Kunden zur Sicherheit ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir mit Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache / des Werkes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung / Vermischung. Die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne von 5.1. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandenen Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Auftraggebers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

6. Gewährleistung, Gefahrübergang

6.1 Der LLG e.V. gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungszieles.

6.2 Ist mit der Auftragsforschung die Herstellung eines Gegenstandes verbunden, so erfolgt die Lieferung ab Werk. Mit der Absendung des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

6.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem LLG e.V. nicht anzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Der LLG e.V. verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

6.4 Jede Haftung seitens des LLG e.V., mit Ausnahme der Verpflichtung gemäß einer ausdrücklichen, schriftlichen Gewährleistung oder zwingenden Gesetzesvorschriften, erlischt mit Lieferung der Waren.

6.5 Der Auftraggeber hat die Lieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und hierbei festgestellte offene Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen mit den Beanstandungsgründen innerhalb von 10 Tagen schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte.

6.6 Ist die Mängelrüge berechtigt, leistet der LLG e.V. Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Kommt der LLG e.V. innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Auftraggeber das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht unerheblicher Pflichtverletzung den Vertrag zu kündigen.

7. Schadensersatz

7.1 Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch wegen verzögerter Lieferung, Unmöglichkeit oder aus deliktischer Produkthaftung, stehen dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn garantierte Beschaffenheitsmerkmale nicht eingehalten sind, Personenschäden eingetreten sind oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des LLG e.V., eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer nicht nur unerheblichen Pflichtverletzung beruht. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung für jedes Schadensereignis nur auf die Auftragssumme für den Liefergegenstand, sofern der Auftraggeber nicht einen höheren Schaden nachweist oder ein Personenschaden entstanden ist.

8. Softwarenutzung

8.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

8.2 Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlichen zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des LLG e.V. zu verändern.

8.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben im LLG e.V. bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

9. Verjährung

9.1 Die Verjährungsfrist von 12 Monaten (gebrauchte Sachen 6 Monate) für Gewährleistungsansprüche findet auf sämtliche dem Auftraggeber etwa gegen den LLG e.V. zustehende Ansprüche - mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung entsprechende - Anwendung.

10. Geheimhaltung

10.1. Der LLG e.V. und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für alle Kenntnisse, die als vertraulich erkennbar sind und im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung der LLG e.V. oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.

11. Veröffentlichungen

11.1 Der Auftraggeber und der LLG e.V. sind berechtigt, nach vorheriger Abstimmung, die Forschungs und Entwicklungsergebnisse unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplom-, und Masterarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.

11.2 Veröffentlichungen des LLG e.V., die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziffer 4.3 ausschließlich Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.

12. Kündigung

12.1 Der Auftraggeber und der LLG e.V. sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern nach Ablauf von mindestens 6 Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich.

12.2 Nach wirksamer Kündigung wird der LLG e.V. dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von 4 Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem LLG e.V. die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen des LLG e.V. ist der Sitz des Vereins in 37077 Göttingen.

13.2 Gerichtsstand für Klagen gegen den LLG e.V. ist ausschließlich Göttingen. Der LLG e.V. ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Ort seines Geschäftssitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

13.3 Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder verlegt der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist ausschließlich der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des LLG e.V. in Göttingen.

13.4 Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag und damit zusammenhängende Vereinbarungen und Rechtshandlungen werden ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

Stand: 09/2005